DIE FAMILIE ROTEN
9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (dem vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 Art. entspricht) hat der EuGH bereits entschieden, dass vorrangiger Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort ist, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Eine weitere Niederlassung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz vom 4. Juli 1985 C-168/84, EU:C:1985:299, Rz 17; Faaborg-Gelting Linien vom 2. Mai 1996 C-231/94, EU:C:1996:184, HFR 1996, 612, Rz 16; ARO Lease vom 17. Juli 1997 C-190/95, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15; Welmory vom 16. Oktober 2014 C-605/12, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 53; ferner BFH-Urteile vom 19. November 1998 V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108, unter II.1.b, Rz 14; vom 10. Dezember 1998 V R 49/97, BFH/NV 1999, bet fußball wetten oddset 839, unter 1.a, Rz 2; vom 30. Juni 2011 V R 37/09, BFH/NV 2011, 2129, Rz 17).
- Die rechtliche Entwicklung (Glücksspielstaatsvertrag, neue EU-Richtlinien) kann Steuerregelungen verändern.
- Die fortschreitende Digitalisierung und Regulierung des Marktes erhöht die Transparenz gegenüber Finanzbehörden.
- Viele Länder diskutieren eine pauschale Besteuerung aller Wettgewinne, unabhängig von der Gewerblichkeit.
- Automatisierte Meldesysteme zwischen Wettanbietern und Steuerbehörden (z.B. in Österreich) werden wahrscheinlicher.
- Steuerpflichtige sollten sich über Änderungen in ihrem Wohnsitzland und bei ihren genutzten Anbietern informieren.
- Die Tendenz geht zu einer stärkeren Besteuerung und Überwachung von Glücksspielerträgen.
(3) Eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung liegt deshalb nur dann vor, wenn die Niederlassung eines Steuerpflichtigen einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 16; Lease Plan Luxembourg vom 7.
| Kriterium für Gewerblichkeit | Steuerliche Folge | Zu versteuernde Basis | Abzüge möglich |
|---|---|---|---|
| Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht | Gewerbesteuer & Einkommensteuer | Jahresüberschuss (Gewinn minus Verlust) | Ja (Werbungskosten, Büromaterial) |
| Teilnahme mit fremdem Kapital | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Reinertrag | Ja, betrieblich veranlasst |
| Organisation wie ein Unternehmen | Volle Gewerbesteuerpflicht | Gewerbeertrag | Ja, in vollem Umfang |
| Nebenberuflich ohne Nachhaltigkeit | Oft noch privates Glücksspiel | Keine, Gewinne steuerfrei | Nein |
Mai 1998 C-390/96, EU:C:1998:206, UR 1998, 343, Rz 24; Planzer Luxembourg vom 28.
Der Steuertrick: Die Wettsteuer in Deutschland
dazu EuGH-Urteile United Utilities [vom 13. Juli 2006 C-89/05], EU:C:2006:469, UR 2006, 521, Rz 26; Henfling u.a. [vom 14. Juli 2011 C-464/10], EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 30; ferner [Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. Dezember 1970 V R 50/67,] BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193; BFH-Beschluss [vom 22.
Muss ich Lottogewinne in Deutschland versteuern?
März 2005 II B 14/04,] BFH/NV 2005, 1379) für A vermittelt. Der Leistungsort für diese Wettumsätze bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, ab 1.
[fs-toc-h2]1. Was sind private Wetten?
Januar 2007: Art. 43 MwStSystRL a.F.) und liegt damit am Sitz der A im EU-Ausland. cc) Die Wettumsätze wurden nicht ‑‑wovon das FG im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist‑‑ i.S. von § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. Juni 2007 C-73/06, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; E. ON Global Commodities vom 6. Februar 2014 C-323/12, EU:C:2014:53, UR 2014, 409, Rz 46; ferner BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 15/08, BFH/NV 2011, 661, Rz 24; siehe nunmehr Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
- In der Schweiz unterliegen Glücksspielgewinne grundsätzlich keiner direkten Bundessteuer.
- Kantonale und kommunale Steuergesetze können Gewinne jedoch als sonstiges Einkommen erfassen.
- Bei gewerbsmäßigem Betreiben kann die Einkommenssteuer auf die Nettoerträge anfallen.
- Lizenzierte Schweizer Anbieter führen keine Quellensteuer auf Gewinne ab.
- Steuerpflichtig können Gewinne aus ausländischen, nicht lizenzierten Anbietern sein.
- Eine pauschale Aussage ist schwierig; eine Steuerberatung für den konkreten Kanton ist empfehlenswert.
282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; Lippross, Umsatzsteuer, 23.
- Gewinne aus Sportwetten sind in Deutschland steuerfrei, solange sie nicht gewerblich erzielt werden.
- Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Wetten planmäßig, wiederkehrend und mit Gewinnerzielungsabsicht getätigt werden.
- Die Abgrenzung zwischen privatem Glücksspiel und Gewerbe ist eine Einzelfallentscheidung des Finanzamts.
- Bei gewerblicher Betätigung unterliegen die Gesamtgewinne der Einkommensteuer.
- Verluste aus gewerblicher Sportwetten-Tätigkeit können mit anderen Einkünften verrechnet werden.
- Die Finanzämter prüfen Faktoren wie Umfang, Häufigkeit, Systematik und eingesetztes Kapital.
Aufl., S. 271 f.; Wäger in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3a Rz 60; Abschn.
Antwort von Rechtsanwalt Tim Greenawalt
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG; ab 1. Januar 2007: Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ‑‑MwStSystRL a.F.‑‑).
verwandte Vorgänge
Es besteht insoweit kein Vorrang des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bet online fussball wetten schweiz vor Art. 28b Teil E der Richtlinie 77/388/EWG und es stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob eine der beiden Bestimmungen einschlägig ist (EuGH-Urteil Lipjes vom 27. Mai 2004 C-68/03, EU:C:2004:325, UR 2004, 355, Rz 16).
Weitere Informationen
Entgegen der Auffassung des FA stellt die Ortsbestimmung in § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a.F. bb) Die von der Klägerin vermittelten Umsätze wurden im EU-Ausland ausgeführt. Die Klägerin hat Wettumsätze (vgl. 3a.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Dabei sind u.a.
Sportwetten und die Wettsteuer
von einer Betriebsstätte der A im Inland ausgeführt. (1) Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Betriebsstätte stimmt mit dem (bis zum 31. Dezember 2006 in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bzw.) vom 1. folgende Grundsätze zu beachten (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 15. Mai 2014 in der Rechtssache Welmory, EU:C:2014:340, Rz 48 ff.): Dabei sind u.a. folgende Grundsätze zu beachten (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 15. Mai 2014 in der Rechtssache Welmory, EU:C:2014:340, Rz 48 ff.): - Für die Annahme einer festen Niederlassung in einem Staat ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. Es würde zu Missbrauch einladen, wenn ein Steuerpflichtiger allein dadurch die Besteuerung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in den anderen verlagern könnte, indem er seinen Personalbedarf über verschiedene Dienstleister deckte. - Für die Annahme einer festen Niederlassung in einem Staat ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. - Auch wenn eine feste Niederlassung nicht zwingend eigenes Personal und eigene technische Ausstattung erfordert, muss dem Steuerpflichtigen jedoch ‑‑aufgrund des Erfordernisses eines hinreichenden Grads an Beständigkeit der Niederlassung‑‑ eine vergleichbare Verfügungsgewalt über das Personal und die Sachmittel zustehen. - Ein Steuerpflichtiger kann zwar nicht als solcher eine feste Niederlassung eines anderen Steuerpflichtigen darstellen; dies schließt aber nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger engen und beständigen Zugriff auf die personelle und technische Ausstattung eines anderen Steuerpflichtigen hat, der auch gleichzeitig für die dadurch begründete feste Niederlassung in anderer Hinsicht ein Dienstleistungserbringer sein kann. (4) Diese Voraussetzungen einer Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung liegen im Streitfall nicht vor. A verfügt nach den Feststellungen des FG im Inland weder über eigenes Personal noch über eine Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, in deren Rahmen Wettverträge abgefasst oder Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden können, d.h. eine Struktur, die die autonome Erbringung der fraglichen Dienstleistungen ermöglicht (vgl. dazu EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 19; Lease Plan Luxembourg, EU:C:1998:206, UR 1998, 343, Rz 26 zu Leasinggesellschaften). Nach den Feststellungen des FG war die Klägerin selbständig tätig und hatte A kein Mitspracherecht bei der Auswahl der Mitarbeiter der Klägerin. Nach dem Vermittlungsvertrag führte die Klägerin ihren Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständiger Kaufmann und war nicht berechtigt, A zu vertreten. Dergestalt unabhängige Vermittler, die ‑‑wie die Klägerin‑‑ bet fußball wetten tipps von profis den Kontakt zwischen den interessierten Kunden und A herstellen, können nicht als Personal i.S. dieser EuGH-Rechtsprechung angesehen werden (vgl. z.B.
- Bei gewerblicher Einstufung müssen alle Wettgewinne als Einnahmen in der Steuererklärung (Anlage G/S) angegeben werden.
- Als Betriebsausgaben können angegeben werden: Wettverluste, Gebühren für Daten/Tipps, Internetkosten anteilig, Softwarekosten.
- Die private Nutzung von Hardware (PC, Handy) muss angemessen aufgeteilt werden.
- Fahrtkosten zu Wettbüros sind grundsätzlich nicht absetzbar, da die Wettabgabe auch online möglich ist.
- Es gelten die allgemeinen buchhalterischen Grundsätze: Belege sammeln und Einnahmen-Überschuss-Rechnung führen.
- Die Steuer wird auf den Gewinn (Einnahmen minus Werbungskosten) nach dem persönlichen Einkommensteuersatz fällig.
EuGH-Urteil ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 21 zum Fahrzeugleasing). dd) Die Leistung der Klägerin gilt ‑‑mangels Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch A‑‑ auch nicht nach § 3a Abs. 2 Nr.
| Anlass | Meldegrenze (ca.) | Meldender | Konsequenz für Spieler |
|---|---|---|---|
| Auszahlung durch deutschen Anbieter | € 10.000 (Sorgfaltspflicht) | Wettanbieter | Finanzamt kann nachfragen |
| Grenzüberschreitende Überweisung | € 12.500 (EU-Meldepflicht) | Bank / Zahlungsdienstleister | Automatische Info an BZSt |
| Einzelgewinn im Casino (analog) | € 2.500 | Spielbank | Steuerbescheinigung wird ausgestellt |
| Keine gesetzliche Meldepflicht für rein private Gewinne | - | - | Eigenverantwortliche Angabe in Anlage SO |
4 Satz 2 UStG a.F. ee) Ein steuerbarer Umsatz ergäbe sich auch dann nicht, wenn ‑‑was im Revisionsverfahren nicht mehr umstritten ist‑‑ die von A ausgeführten Wettumsätze entgegen der Auffassung des FG als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i.S. (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 XI R 29/14, BFHE 254, 183, BStBl II 2016, 905; jetzt: § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr.
| Glücksspielart | Steuerliche Einstufung (DE) | Wer besteuert? | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Sportwetten (privat) | Steuerfreie Einnahmen | Spieler (Meldung), Anbieter (Umsatzsteuer) | Keine Abzugsfähigkeit von Verlusten |
| Casino-Spiele (privat) | Steuerfreie Einnahmen | Spielbank (Spielbankabgabe) | Gewinn ab € 2.500: Steuerbescheinigung |
| Lotterie / Lotto (privat) | Steuerfrei bis € 1.000, darüber 30% | Anbieter zieht Abzugsteuer direkt ein | Freibetrag i.d.R. automatisch berücksichtigt |
| Poker (gewerblich) | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Spieler (Einkommen- & Gewerbesteuer) | Hohe Hürden für Gewerblichkeit |
3 UStG) anzusehen wären. Denn die Vermittlung dieser sonstigen Leistung wurde im Streitjahr nach § 3a Abs. 4 Nr. 10 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, d.h. im EU-Ausland. Aus den oben unter II.1.b cc aufgeführten Gründen liegt auch insoweit keine feste Niederlassung der A im Inland vor.
Weitere Informationen und Formulare
Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 in Art. verwendeten Begriff der festen Niederlassung überein (BFH-Beschluss vom 14. April 2010 V B 157/08, BFH/NV 2010, 1315, Rz 4; BFH-Urteil [vom 12. Dezember 2012 XI R 30/10,] BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 36 ff., m.w.N.). Die Steuerbarkeit der von der Klägerin ausgeführten Vermittlungsleistungen im EU-Ausland führt ‑‑entgegen der Auffassung des FA‑‑ auch dann nicht zu einer systemwidrigen Nichtbesteuerung dieser Vermittlungsleistungen, wenn ‑‑wie das FA im Revisionsverfahren vorbringt‑‑ diese im EU-Ausland steuerfrei sein sollten. Sollte diese Steuerbefreiung gegen geltendes Unionsrecht verstoßen, so wäre hiergegen im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vorzugehen. Die Verlagerung des Leistungsorts kommt allein deshalb nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen abweichende missbräuchliche Gestaltung (vgl. zu den Anforderungen daran bei Ortsregelungen EuGH-Urteil WebMindLicences vom 17.
Auf den Punkt: Lottogewinn versteuern
b) Die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen sind gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. im EU-Ausland ausgeführt worden und daher im Inland nicht steuerbar. aa) Eine sonstige Leistung wird nach § 3a Abs.
Rechtliche Hilfe zu Sportwetten & Steuer
1 Satz 1 UStG a.F. grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG a.F.). Abweichend hiervon wurde eine Vermittlungsleistung im Streitjahr nach § 3a Abs.
Besteuerung von Wettbüros – Vermittlungsleistungen
2 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde. 28b Teil E Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Dezember 2015 C-419/14, EU:C:2015:832, UR 2016, 56, Rz 37 ff., 42 ff.) hat das FG nicht festgestellt...." Dieser Gerichtsbescheid ist durch den Antrag des FA vom 16. Januar 2017 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenstandslos geworden. Das FA hat durch Änderungsbescheid vom 27. Januar 2017 der Klage abgeholfen; beide Beteiligte haben daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.
