DIE FAMILIE ROTEN
b) Das FG hat zu Recht entschieden, dass hinsichtlich der Sportwettensteuer kein Anspruch auf Billigkeitserlass gemäß § 227 AO besteht, und dass das FA den Erlass ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. aa) Es fehlt bereits an einer Unbilligkeit aus sachlichen Gründen. Die Steuerbelastung der über eine Wettbörse eingegangenen Wetten entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Sportwettenbesteuerung verfolgt hat. Denn dieser wollte "sämtliche Sportwetten" bzw.
Der steile Aufstieg der Sportwetten
vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl.
Die Panini-Inflation
EuGH-Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, EU:C:2009:519, Rz 56, und Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.). 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen bet bundesliga quoten vergleich Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz 31, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 36). b) Das Anbieten von Sportwetten an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gehört zu den Dienstleistungen i.S. 56 AEUV (vgl.
Der Umsatz der Sportwetten-Branche lag 2023 bei 7,72 Milliarden Euro
EuGH-Urteile Carmen Media Group vom 08.09.2010 - C-46/08, EU:C:2010:505, Rz 41, und Winner Wetten vom 08.09.2010 - C-409/06, EU:C:2010:503, Rz 43 f.). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, führt die Erhebung der Sportwettensteuer auf die Provisionseinnahmen zu einer Verteuerung des Angebots der Klägerin. Damit wird die Vermittlung von Wetten über eine Wettbörse weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Sportwettensteuer führt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Anbieter. "alle Arten von Sportwetten" "unabhängig von der Art des Wettangebots" der Besteuerung unterwerfen, mithin auch die über eine Wettbörse angebotenen (BTDrucks 17/8494, S.
- Umsatz aus Live-Wetten (In-Play) übertrifft inzwischen oft den Umsatz aus Vorab-Wetten
- Kombi- und Systemwetten tragen mit höheren Einsätzen pro Tipp signifikant zum Umsatz bei
- Umsatz aus Werbemaßnahmen und Bonusangeboten der Anbieter ist nicht im Spielumsatz enthalten
- Durchschnittlicher Umsatz pro aktiven Kunden (ARPU) ist eine wichtige Kennzahl für Anbieter
1, 8 f.).
- Gesamtumsatz des legalen Sportwettenmarktes in Deutschland 2025: ca. 9,2 Mrd. Euro
- Umsatzanteil der staatlich lizenzierten Anbieter unter der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL)
- Online-Sportwetten machen den überwiegenden Teil des Umsatzes aus, gegenüber stationären Wettstellen
- Steuerliche Abgaben fließen aus den Umsätzen an die Bundesländer
Dieses Ziel rechtfertigt es, die Klägerin mit Sportwettensteuer zu belasten.
Gerade im Profisport sind es Menschen mit viel Zeit und Geld
1 RennwLottG aufgeführt, als betroffene Produkte seien nur "Rennpferde als landwirtschaftliche Erzeugnisse" aufgeführt und die erstmalige Besteuerung von Sportwetten werde gar nicht erwähnt, geht daher ins Leere. Die Ausführungen des FG zur Ablehnung des Erlasses aus Billigkeitsgründen hinsichtlich der Sportwettensteuer für den Zeitraum … bis … 2012 lassen keine Rechtsfehler erkennen. a) Die Entscheidung über den Erlass nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Dem folgt die ständige Rechtsprechung des BFH zu § 227 AO (u.a. zuletzt BFH-Urteil vom 23.01.2020 - III R 16/19, BFH/NV 2020, 926, Rz 12, m.w.N.). Bei einer Wettbörse handelt es sich nicht um einen atypischen Fall der Veranstaltung von Sportwetten, den der Gesetzgeber nicht im Blick hatte. Die Klägerin ermöglicht als Veranstalter ihren Nutzern die Teilnahme an Sportwetten.
- Monatlicher Umsatz der führenden lizenzierten Anbieter wie Tipico, Bet365 oder Interwetten
- Umsatzentwicklung zeigt ein kontinuierliches Wachstum seit der Marktregulierung
- Wettbörsen (wie Betfair) generieren einen kleineren, aber spezialisierten Umsatzanteil
- Markteintritt neuer lizenzierter Anbieter erhöht den Wettbewerb und das Gesamtumsatzvolumen
Zudem agiert sie als Wettbörse ohne eigenes Risiko, verdient an jeder Wette unabhängig von ihrem Ausgang mit und kann in der Folge davon ihren Kunden bessere Quoten als bei klassischen und traditionellen Buchmachern anbieten. Es fehlt daher bereits an einer sachlichen Unbilligkeit. Auch Erwägungen des Vertrauensschutzes begründen keine sachliche Unbilligkeit für einen Billigkeitserlass.
Welche Sportarten bringen den meisten Umsatz?
Welz, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht ‑‑UVR‑‑ 2012, 274; ders., UVR 2013, 276, sowie UVR 2016, 48; Schmittmann, ZfWG 2019, 102, 106; Birk/Brüggemann in: Gebhardt/Korte, Glücksspiel, 2. 2018, S. 662 ff.; Peren/Clement, ZfWG Sonderbeilage 2/2016) sind ebenfalls keine Hinweise auf ein strukturelles Vollzugsdefizit bei Online-Wettbörsen zu entnehmen. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugung, dass die Besteuerung von Wettbörsen nach § 17 Abs.
Steuern und Abgaben
2 RennwLottG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit verstößt. Der Senat sieht daher auch insoweit von einer Vorlage an das BVerfG ab. a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl.
Sportwetten beliebt, Umsätze sinken im Lotterie-Bereich
u.a. BVerfG-Urteil vom 26.07.2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, BVerfGE 114, 1, unter C.I.3.a, m.w.N.) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Zudem dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. u.a. Die Belastung der Klägerin mit Sportwettensteuer kam ‑‑wie das FG zutreffend ausgeführt hat‑‑ nicht überraschend.
| Anbieter | Mobile Umsatzanteil | Desktop Umsatzanteil | Ladengeschäft (sofern vorhanden) |
|---|---|---|---|
| Tipico | 68 % | 22 % | 10 % |
| bet365 | 78 % | 22 % | 0 % |
| Bet-at-home | 71 % | 29 % | 0 % |
| Oddset (Staatl.) | 42 % | 18 % | 40 % |
Der GlüStV 2012 wurde im Jahr 2011 abgeschlossen, der Gesetzentwurf zur Besteuerung von Sportwetten stammt vom Januar 2012. bb) Weiter lässt sich den Feststellungen des FG auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit ermessenfehlerhaft verneint worden sind.
Franchise-Modell anfällig für Geldwäsche
Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die behördliche Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 926, Rz 13). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin ist nach den Feststellungen des FG nicht ersichtlich.
Brandmauer gegen EU-Recht
BVerfG-Urteil in BVerfGE 114, 1, unter C.I.3.a, m.w.N.). b) Danach ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 RennwLottG klar und eindeutig geregelt, welche Sportwetten er der Besteuerung unterwirft. Ob eine Wette der Besteuerung unterfällt, z.B.
Verluste von Glücksspieler*innen
weil der Steuerpflichtige bei seiner Registrierung einen inländischen Wohnsitz angibt, unterfällt nach § 20 RennwLottG der Aufzeichnungspflicht des Anbieters. Dass, wie die Klägerin vorträgt, inländische Spieler ausländische Internetkennungen und unzutreffende Anschriften nutzen, um so einen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des RennwLottG vorzutäuschen, lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen. Dieses hat ausgeführt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Nutzer der Wettbörse zudem verpflichten, die IP-Adresse des genutzten Endgeräts nicht zu verschleiern. Im Übrigen ergeben sich auch hier zahlreiche Möglichkeiten für am Markt tätige Anbieter, den Wohnsitz der Nutzer auf andere Art und Weise zuverlässig zu überprüfen (z.B. Postident-Verfahren, Vorlage von Ausweispapieren oder Meldebestätigungen).
Während der Fußball-EM werden vermehrt Sportwetten abgeschlossen
Die von der Klägerin gerügte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV müssen die Mitgliedstaaten Angehörigen aus anderen EU-Staaten ermöglichen, unter denselben Bedingungen tätig zu werden, wie sie für Inländer gelten. Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die ‑‑obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten‑‑ geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Ein staatliches Monopol für Sportwetten zur Suchtbekämpfung, Werbung für staatliche Lotterien und grassierende Spielsucht außerhalb der Sportwetten lassen sich nicht unter einen Hut bringen, entschied das OVG NRW am Freitag.
Mehr als drei Millionen Menschen zeigen problematisches Glücksspielverhalten
Selbst wenn man eine mittelbare Diskriminierung annehmen würde, ist die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeininteresses dient. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. EuGH-Urteile Stoß vom 08.09.2010 - C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 74 f., und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 58). Zur Erreichung dieser Ziele ist die Sportwettensteuer geeignet, weil sie die Teilnahme verteuert. Aufgrund ihrer moderaten Höhe ist sie aber gleichzeitig geeignet, den Weg in die glücksspielrechtliche Legalität nicht zu versperren und den Spielern ein legales und staatlich überwachtes Angebot zur Verfügung zu stellen.
Banijay hofft auf 100 Millionen Euro Plus
Die Notifizierungspflicht nach der EGRL 98/34 ist nicht verletzt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidungen vom 17.05.2021 - IX R 20/18 und IX R 21/18 (BFHE bet online sportwetten österreich 274, 259 und BFHE 274, 246). Entgegen der Ansicht des Vorinstanz ist die in Rede stehende Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG nicht notifizierungspflichtig. Der Vortrag der Klägerin, in der Notifizierung sei nur § 10 Abs.
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